Informationen zur Durchführung einer Kassen-Nachschau durch die Finanzverwaltung ab dem 01.01.2018

Steuerberatung Finckh Kassenprüfung

Auf der Grundlage von § 146b der Abgabenordnung ist die Finanzverwaltung berechtigt, bei sogenannten „bargeldintensiven Betrieben“ unangekündigt eine Kassen-Nachschau durchzuführen.


Im Rahmen einer Kassen-Nachschau kann u. a. die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung überprüft werden. Falls die Finanzverwaltung die Ordnungsmäßigkeit beanstandet, kann sie zu einer Außenprüfung i. S. v. §§ 193 ff. der Abgabenordnung übergehen. Zur Frage, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung gestellt werden, hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat am 22.02.2018 ein überarbeitetes Informationsschreiben mit wichtigen Hinweisen hierzu veröffentlicht (http://www.ofd-karlsruhe.de unter der Rubrik „Aktuelles“ – „Aktuelle (Steuer-) Informationen“).

U. a. folgende Punkte sind bei einer Kassen-Nachschau für den Unternehmer von Bedeutung:

  • Die Kassen-Nachschau wird nicht angekündigt!
  • Der Amtsträger darf nur die Geschäftsgrundstücke und -räume zu den üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten, aber auch außerhalb der Geschäftszeiten, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird, betreten.
  • Es erfolgt keine schriftliche Prüfungsanordnung, die Aufforderung zur Duldung einer Kassen-Nachschau wird formlos erlassen.
    Vor Auskunftserteilung hat der Amtsträger sich auszuweisen (Dienstausweis); eine Beobachtung der Kasse und ihrer Handhabung (Betriebsabläufe) in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises zulässig. Dies gilt z. B. auch für sogenannte Testkäufe.
  • Nachdem der Amtsträger sich ausgewiesen hat, ist der der Unternehmer grundsätzlich zur Mitwirkung und zur Erteilung von Auskünften verpflichtet!
  • Der Amtsträger bestimmt den Prüfungsumfang, d. h. den Prüfungszeitraum und die vorzulegenden Unterlagen wie z. B. die Verfahrensdokumentation, Bedienungs- und Programmieranleitungen, digitale Daten, Prüfungszeitraum, Überlassung der digitalen Unterlagen auf einem Datenträger. Diese Unterlagen sollten griffbereit sein!
  • Der Amtsträger kann einen Kassensturz (Soll-Ist-Abgleich) verlangen, da die Kassensturzfähigkeit ein wesentliches Element der Nachprüfbarkeit der Kassenaufzeichnungen darstellt.
  • Zu Dokumentationszwecken ist der Amtsträger berechtigt, Unterlagen und Belege zu scannen oder zu fotografieren.
  • Ist der Unternehmer selbst oder sein gesetzlicher Vertreter (§ 34 der Abgabenordnung) nicht anwesend, kann der Amtsträger auch Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie über alle wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechte des Kassensystems verfügen, zur Mitwirkung auffordern!
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