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Infos zum Kassengesetz 2020

Upgrade Anforderungen an die elektronischen Aufzeichnungssysteme

Das als „Kassengesetz“ bezeichnete „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ wurde am 28.12.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit ist es zwar am 29.12.2016 in Kraft getreten, entfaltet seine Wirkung in wesentlichen Teilen aber gleichwohl erst ab dem Jahr 2020.

  

Neue Anforderungen an die Kassenaufzeichnungen der Unternehmer Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung
Pflicht zum Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung, § 146a Abs. 1 i.V.m. § 146a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO)
Grundsätzlich ab dem 01.01.2020, längstens bis zum 30.09.2020 wird eine Nichteinführung nicht beanstandet (BMF-Schreibens vom 06.11.2019 – IV A 4 – S 0319/19/10002 :001, DOK 2019/0891800).
Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K – findet bis zur Implementierung der Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung
Mitteilungspflicht von elektronischen Aufzeichnungssystemen, § 146a Abs. 4 AO
Grundsätzlich für Vorgänge ab dem 01.01.2020, von der Mitteilung ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird gesondert im BStBl. bekannt gegeben.
Belegausgabepflicht, § 146a Abs. 2 AO
Ab dem 01.01.2020 mit Befreiungsmöglichkeit Der Leistungsgeber hat über jeden Geschäftsvorfall einen Beleg in papier- oder elektronischer Form zu erstellen und dem Leistungsempfänger anzudienen.
Verbot des gewerbsmäßigen Bewerbens und In-Verkehr-Bringens bestimmter nicht gesetzeskonformer Gegenstände, § 146a Abs. 1 S. 5 AO i.V.m. § 146a Abs. 1 S. 1 bis 3 AO
Ab dem 01.01.2020
Neue Sanktionen, § 379 AO
Ab dem 01.01.2020
Kassen-Nachschau, § 146b AO
Ab dem 01.01.2018 mit Erweiterung ab dem Jahr 2020